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Urteil Haftungsrechtliche Alleinverantwortlichkeit der Baugenehmigungsbehörde
Schlagworte
Haftungsrechtliche Alleinverantwortlichkeit der Baugenehmigungsbehörde; keine Haftung der Gemeinde neben der Baugenehmigungsbehörde; Baugenehmigung; Amtshaftung; rechtswidrige Versagung des Einvernehmens
Leitsatz
Im Baugenehmigungsverfahren obliegen der Gemeinde bei der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB keine den Bauwilligen schützenden Amtspflichten, wenn die Baugenehmigungsbehörde nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i. V. m. landesrechtlichen Vorschriften das rechtswidrig verweigerte Einvernehmen ersetzen kann.
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