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Urteil Haftung des früheren Rechtsträgers nach Ausgliederung für spätere Ansprüche des Mieters


Schlagworte

Haftung des früheren Rechtsträgers nach Ausgliederung für spätere Ansprüche des Mieters

Leitsätze

1. Wird das Eigentum an einer Mietwohnung vom bisherigen Rechtsträger durch Ausgliederung und Übernahmevertrag auf eine Tochtergesellschaft übertragen, haftet der übertragende Rechtsträger nach § 133 UmwG auch für später fällig werdende Ansprüche des Mieters.

2. Das gilt auch für den Beseitigungs- und Minderungsanspruch nach einem später auftretenden Mangel an der Mietsache (hier: Wasserschaden).

3. Für spätere Verzugsschäden (Freistellung von Rechtsanwaltskosten) haftet der bisherige Rechtsträger nicht.

(Leitsätze der Redaktion)

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