Urteil Haftopferrente
Schlagworte
Haftopferrente; Heimeinweisung; Jugendwerkhof; Zahlungseinstellung; Vollzugshemmung
Leitsätze
1. Die für die Gewährung der besonderen Zuwendung gemäß § 17 a StrRehaG zuständige Behörde darf vor Eintritt der Bestandskraft des Bescheides, mit dem sie die Gewährung der Leistung aufhebt, die Zahlungen vorläufig einstellen, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung den Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht hemmt (§§ 25 Abs. 1 Satz 4, 15 StrRehaG, § 307 Abs. 1 StPO)
2. Dem Betroffenen steht dagegen als Rechtsbehelf der Antrag zu Gebote, die Vollziehung der Entscheidung auszusetzen (§ 307 Abs. 2 StPO).
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?