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Urteil Haftopferrente


Schlagworte

Haftopferrente; Heimeinweisung; Jugendwerkhof; Zahlungseinstellung; Vollzugshemmung

Leitsätze

1. Die für die Gewährung der besonderen Zuwendung gemäß § 17 a StrRehaG zuständige Behörde darf vor Eintritt der Bestandskraft des Bescheides, mit dem sie die Gewährung der Leistung aufhebt, die Zahlungen vorläufig einstellen, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung den Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht hemmt (§§ 25 Abs. 1 Satz 4, 15 StrRehaG, § 307 Abs. 1 StPO)

2. Dem Betroffenen steht dagegen als Rechtsbehelf der Antrag zu Gebote, die Vollziehung der Entscheidung auszusetzen (§ 307 Abs. 2 StPO).

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