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Urteil Häftlingshilfebescheinigung, Zehnvierbescheinigung, IM-Tätigkeit nach Ausreise aus DDR
Schlagworte
Häftlingshilfebescheinigung, Zehnvierbescheinigung, IM-Tätigkeit nach Ausreise aus DDR
Leitsatz
Die nach Ausreise eines ehemaligen DDR-Häftlings in die Bundesrepublik aufgenommene Tätigkeit als Informeller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit ist nicht geeignet, die Einziehung der Häftlingshilfebescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG zu rechtfertigen. Die Ausschließungsgründe des § 2 Abs. 1 HHG können nur durch Handlungen in der DDR vor der Ausreise verwirklicht werden. (Anschluss an OVG Hamburg, ZOV 2014, 57)
(Leitsatz der Redaktion)
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