Urteil Grundstücksverkehrsgenehmigung
Schlagworte
Grundstücksverkehrsgenehmigung; Bodenreform; Kreisverweis; besatzungshoheitlich; (verwaltungsrechtliche) Rehabilitierung; Aufklärungsrüge
Leitsätze
1. Im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der GVO dürfen die Erfolgsaussichten eines gestellten, aber noch nicht abschließend beschiedenen Rehabilitierungsantrages in den Blick genommen werden.
2. Kann - insbesondere auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung - die sichere Prognose getroffen werden, dass die Entscheidung im verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahren nicht zu einer Rückgabe des Grundstücks führen kann, so ist die Grundstücksverkehrsgenehmigung in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO zu erteilen.
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