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Urteil Grundstücksveräußerung
Schlagworte
Grundstücksveräußerung; Vermieterwechsel; Hausverwaltung
Leitsatz
Schließt die Hausverwaltung im eigenen Namen einen Wohnraummietvertrag ab, tritt ein Erwerber jedenfalls dann gemäß § 571 BGB in das Mietverhältnis ein, wenn der Vertragsschluß mit Zustimmung des Eigentümers erfolgt war.
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