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Urteil Grundstückskauf in seinen sichtbaren Grenzen


Schlagworte

Grundstückskauf in seinen sichtbaren Grenzen

Leitsätze

1. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs erstreckt sich auch auf die Eintragungen im Bestandsverzeichnis, aus denen sich in Verbindung mit der dort in Bezug genommenen Katasterkarte ersehen lässt, auf welchen Teil der Erdoberfläche sich das Eigentum bezieht (Anschluss an BGH, Urt. v. 2.12.2005, V ZR 11/05, NJW-RR 2006, 662; BGH, Urt. v. 12.10.2012, V ZR 187/11, NJW-RR 2013, 789).

2. Grundsätzlich ist daher davon auszugehen, dass Kaufvertragsparteien, wenn sie das Grundstück nach dem Grundbuch bezeichnen, dieses mit dem sich aus dem Grundbuch und dem Liegenschaftskataster ersichtlichen Zuschnitt und Umfang übereignen wollen.

3. Anders ist es jedoch, wenn die Vertragsparteien das Grundstück so veräußern wollen, wie es sich ihnen nach seiner Umgrenzung in der Natur darstellt.

4. Von einer versehentlichen Falschbezeichnung ist in der Regel auszugehen, wenn ein Grundstück aufgrund einer Besichtigung des Objekts veräußert wird, bei der dem Erwerbsinteressenten aufgrund der tatsächlichen Situation klar vor Augen tritt, welche Flächen Teil des Nachbargrundstücks sind (Anschluss an BGH, Urt. v. 12.10.2012, V ZR 187/11, NJW-RR 2013, 789).

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