Urteil Grundsätze zur Kostenaufteilung bei einer Modernisierungsmieterhöhung, neue Elektrosteigleitung ermöglicht keine Mieterhöhung
Schlagworte
Grundsätze zur Kostenaufteilung bei einer Modernisierungsmieterhöhung, neue Elektrosteigleitung ermöglicht keine Mieterhöhung
Leitsätze
1. Die aufgrund mehrerer Modernisierungsmaßnahmen i.S.d. § 559 Abs. 1 BGB mögliche Mieterhöhung muss auf die jeweiligen Baumaßnahmen aufgeteilt werden.
2. Weder bei einer Modernisierung noch bei einer modernisierenden Instandsetzung ist eine Untergliederung der Kosten auf die einzelnen Gewerke erforderlich.
3. Zur Erläuterung einer Modernisierungsmieterhöhung kann der Vermieter sich auf die Modernisierungsankündigung gemäß § 555c BGB beziehen.
4. Bei einer modernisierenden Instandsetzung kann der Betrag, der auf fiktive, ersparte Reparaturkosten entfällt, als Quote angegeben werden.
5. Der Vortrag des Vermieters zu ersparten Reparaturkosten kann durch Beifügen aus sich heraus verständlicher Anlagen zwar erläutert, aber nicht ersetzt werden.
6. Eine Schätzung der abzuziehenden Reparaturkosten scheidet aus, wenn der Vermieter lediglich behauptet, er habe „sachkundige Schätzungen von Fachhandwerkern vornehmen“ lassen.
7. Der Einbau einer Elektrosteigleitung, welche dem Mieter einen gefahrlosen und störungsfreien Betrieb der zur Standardausstattung zählenden Haushaltsgeräte ermöglicht, berechtigt nicht zur Modernisierungsmieterhöhung. Denn das Zurverfügungstellen einer ausreichenden Stromzufuhr für moderne handelsübliche Elektrogeräte stellt lediglich die Herstellung desjenigen Zustands dar, den der Mieter nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ohnehin erwarten darf.
(Leitsätze der Redaktion)
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?