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Urteil Grunddienstbarkeit
Schlagworte
Grunddienstbarkeit; Geh-und Fahrrecht; Freihalten des Fahrstreifens
Leitsätze
1. Der Grundstückseigentümer kann von einem grunddienstbarkeitsberechtigten Hinterlieger das Verschlossenhalten der Zufahrtstür verlangen.
2. Zum Anspruch des Grunddienstbarkeitsberechtigten (Geh- und Fahrrecht) auf Freihalten des Fahrstreifens von Anpflanzungen in einer bestimmten Breite und einer bestimmten lichten Weite der Tordurchfahrt.
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