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Urteil Grundbuchverfahren


Schlagworte

Grundbuchverfahren; Vertretungsbefugnis des Notars durch Versicherung der Bevollmächtigung

Leitsatz

Zur Vertretung eines Beteiligten vor dem Grundbuchamt genügt grundsätzlich die Versicherung des Notars, von dem Beteiligten hierzu bevollmächtigt worden zu sein.

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