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Urteil Grundbuchverfahren
Schlagworte
Grundbuchverfahren; Vertretungsbefugnis des Notars durch Versicherung der Bevollmächtigung
Leitsatz
Zur Vertretung eines Beteiligten vor dem Grundbuchamt genügt grundsätzlich die Versicherung des Notars, von dem Beteiligten hierzu bevollmächtigt worden zu sein.
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