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Urteil Großflächiger Einzelhandel
Schlagworte
Großflächiger Einzelhandel; Gesamtvorhaben; Erweiterung; zentraler Versorgungsbereich; schädliche Auswirkungen; Vermutungsregel; Verkaufsfläche
Leitsatz
Die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO gilt für die bauplanungsrechtliche Beurteilung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB weder unmittelbar noch entsprechend. Ob eine Überschreitung von 1 200 m² Geschossfläche als Indiz dafür gewertet werden kann, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind, bleibt offen.
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