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Urteil Grenzen von hinzunehmendem Kinderlärm


Schlagworte

Grenzen von hinzunehmendem Kinderlärm

Leitsätze

a) Zur Rücksichtnahmepflicht unter Mietern bei (Kinder-) Lärm aus der Nachbarwohnung eines Mehrfamilienhauses. 

b) Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm bedarf es nicht der Vorlage eines detaillierten Protokolls. Es genügt vielmehr grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten (Bestätigung der st. Senatsrspr.: Senatsurteile vom 29. Februar 2012 - VIII ZR 155/11, GE 2012, 681 = NJW 2012, 1647 Rn. 17; vom 20. Juni 2012 - VIII ZR 268/11, GE 2012, 1032 = NJW-RR 2012, 977 Rn. 18; jeweils m.w.N.; Senatsbeschluss vom 21. Februar 2017 - VIII ZR 1/16, GE 2017, 13 = NJW 2017, 1877 Rn. 12). 

c) Die zu fordernde erhöhte Toleranz von Kinderlärm hat auch Grenzen. Diese sind jeweils im Einzelfall zu bestimmen unter Berücksichtigung namentlich von Art, Qualität, Dauer und Zeit der verursachten Geräuschemissionen, des Alters und des Gesundheitszustandes des Kindes sowie der Vermeidbarkeit der Emissionen etwa durch objektiv gebotene erzieherische Einwirkungen oder durch zumutbare und sogar gebotene bauliche Maßnahmen.

(Leitsatz zu c der Redaktion)

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