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Urteil Gewerbliche Zwischenvermietung bei Einbeziehung nahestehender Dritter, Wirkung einer späteren Genehmigung einer unerlaubten Untervermietung


Schlagworte

Gewerbliche Zwischenvermietung bei Einbeziehung nahestehender Dritter, Wirkung einer späteren Genehmigung einer unerlaubten Untervermietung

Leitsätze

1. Ein Anspruch auf Betriebskostenvorauszahlungen besteht nur dann, wenn diese auch vertraglich vereinbart sind.

2. Wird eine Untervermietung, für die der Mieter eine Zustimmung des Vermieters nicht eingeholt hat, späterhin vom Vermieter genehmigt, wirkt die Genehmigung auf den Beginn der Untervermietung zurück.

3. § 565 BGB findet auch dann Anwendung, wenn nicht der Zwischenvermieter selbst, sondern eine mit ihm engverbundene oder nahestehende Person, der er die Mieträume auf andere Weise als durch Untervermietung - etwa im Wege der Leihe - überlassen hat, die Endvermietung vornimmt.

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