Urteil Gewerberaummietvertrag
Schlagworte
Gewerberaummietvertrag; Beitrittsgebiet; staatliche Zuweisung; Bestätigung; Widerspruchsrecht
Leitsätze
1. Der vor dem 16. Mai 1990 geschlossene Mietvertrag über Gewerberaum in den östlichen Bundesländern ist mangels der damals erforderlichen staatlichen Zuweisung nichtig.
2. Der nichtige Mietvertrag kann jedoch durch weitere Nutzung sei-tens des Mieters und Zahlung des vereinbarten Mietzinses nach dem 2. Oktober 1990 bestätigt und damit wirksam geworden sein.
3. Der Mieter, der einer im Jahre 1992 erklärten Kündigung des Ge-werbemietverhältnisses in den östlichen Bundesländern widerspricht, muß die erhebliche Gefährdung seiner wirtschaftlichen Lebensgrundlage darlegen.
4. Stimmt der Gewerberaummieter der vom Vermieter verlangten Mieterhöhung nur unter weiteren - im ursprünglichen Vertrag nicht enthaltenen - Bedingungen zu, so kann er sich nicht auf sein Widerspruchsrecht gem. Art. 232 § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EGBGB berufen.
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