Urteil Gewährung rechtlichen Gehörs, verspätete Einzahlung eines Auslagenvorschusses, Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln
Schlagworte
Gewährung rechtlichen Gehörs, verspätete Einzahlung eines Auslagenvorschusses, Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln
Leitsatz
Das Gericht, das die Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von der Einzahlung eines Auslagenvorschusses abhängig macht, muss dafür eine angemessene Frist setzen und darf nicht bei einer zu kurzen Frist sogleich den Beweisantrag als verspätet zurückweisen. Die nicht fristgerechte Zahlung des Auslagenvorschusses indiziert noch keine grobe Fahrlässigkeit der Partei.
(Leitsatz der Redaktion)
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