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Urteil Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten des Magistrats von Berlin, Entschädigung für die Enteignung ausländischer Anteile an einem Unternehmen, Entschädigungsberechnung


Schlagworte

Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten des Magistrats von Berlin, Entschädigung für die Enteignung ausländischer Anteile an einem Unternehmen, Entschädigungsberechnung

Leitsätze

1. War ein Unternehmen Gegenstand einer Enteignung nach dem Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten des Magistrats von Berlin, waren damit auch alle Vermögenswerte des Unternehmens von der Enteignung erfasst.

2. „Enteigneter Vermögenswert“ i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 DDR-EErfG ist im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG das enteignete Unternehmen, an dem die zunächst freigestellten Beteiligungen bestanden haben. Verpflichteter eines solchen Entschädigungsanspruchs ist dann derjenige, der die Vermögenswerte aufgrund der Bestimmungen des Einigungsvertrages mittelbar oder unmittelbar erhalten hat. Abzustellen ist auf den Unternehmensträger, dessen im Beitrittsgebiet belegene Vermögenswerte ganz oder teilweise enteignet wurden.

3. Maßgeblich für die Höhe der Entschädigung nach § 4 Abs. 2 EntschG sind die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der entschädigungslosen Enteignung. Dass damit die Berechtigten möglicherweise von der aus volkseigenen Mitteln erfolgten Wiederaufbauhilfe profitieren, entspricht der gesetzlichen Regelung.

(Leitsätze der Redaktion)

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