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Urteil Geschäftsverteilung beim Amtsgericht Schöneberg verfassungswidrig
Schlagworte
Geschäftsverteilung beim Amtsgericht Schöneberg verfassungswidrig
Leitsätze
1. Ein Geschäftsverteilungsplan nach dem Rotationsprinzip ist nur dann verfassungsmäßig, wenn ein Prozeßpartner überprüfen und nachvollziehen kann, ob seine Sache dem jeweils gesetzlichen Richter zugewiesen worden ist.
2. Das ist bei einer Verteilung mit einer Zufallstabelle nicht der Fall, so daß der Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Schöneberg für das Jahr 2002 verfassungswidrig ist.
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