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Urteil Gerichtszuständigkeit


Schlagworte

Gerichtszuständigkeit; Prozessgericht; Anspruch gegen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer; Verweisung bei Unzuständigkeit; Abgabe an das Prozessgericht

Leitsätze

1. Zur Entscheidung über Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis gegen einen vor Rechtshängigkeit aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschiedenen Wohnungseigentümer ist das Prozeßgericht berufen (Bestätigung von BGHZ 44, 43).

2. Die Abgabe an das Prozeßgericht durch das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgt von Amts wegen. Dazu bedarf es keiner mündlichen Verhandlung.

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