Urteil Gerichtszuständigkeit
Schlagworte
Gerichtszuständigkeit; Nutzungsentschädigung; Kündigung; Gebäudeeigentum; Vertragsverhandlung; Nutzungsentgelt
Leitsätze
1. Macht der Eigentümer des früher an eine LPG verpachteten Grundstücks gegen die Rechtsnachfolgerin der LPG Ansprüche wegen Nutzungsentschädigung geltend, so handelt es sich nicht um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz.
2. Die Kündigung des zwischen dem Eigentümer und dem Bezirkslandwirtschaftsrat geschlossenen Pachtvertrages ersetzt nicht die Kündigung des zwischen dem Landwirtschaftsrat und dem Nutzer (LPG bzw. ihre Rechtsnachfolgerin) geschlossenen Vertrages.
3. Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer Verhältnis oder aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Nutzer sind ausgeschlossen, soweit der Nutzer auf dem ihm überlassenen Grundstück Gebäude errichtet hat, an dem er gesondertes Gebäudeeigentum erworben hat.
4. Soweit jedoch zwischen dem Eigentümer und dem Nutzer bereits unmittelbar vor dem Abschluß stehende Vertragsverhandlungen über ein Nutzungsentgelt geschwebt haben, die lediglich infolge unbegründeter Weigerung des Nutzers nicht zum Abschluß gekommen sind, kann der Eigentümer aus dem Gesichtspunkt des enttäuschten Vertrauens in den Vertragsschluß das in dem Vertragsentwurf vorgesehene Nutzungsentgelt verlangen. § 2 a Abs. 3 Satz 1 des Art. 233 EGBGB n. F., wonach ein Nutzungsentgelt nur auf einvernehmlicher Grundlage verlangt werden kann, steht diesem Anspruch nicht entgegen.
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