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Urteil Geplanter Balkon als Zusicherung bei Wohnungsvermietung
Schlagworte
Geplanter Balkon als Zusicherung bei Wohnungsvermietung
Leitsatz
Ein in einem Mietvertrag ausdrücklich als mitvermieteter „Balkon geplant" gilt als Zusicherung im Sinne von § 536 Abs. 2 BGB, so dass spätestens ein Jahr nach Übergabe der Räume dieser Balkon auch durch den Vermieter zu errichten ist.
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