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Urteil Gemeindliches Vorkaufsrecht zugunsten eines Dritten, Verpflichtung des Dritten zur Verwendung in Schriftform
Schlagworte
Gemeindliches Vorkaufsrecht zugunsten eines Dritten, Verpflichtung des Dritten zur Verwendung in Schriftform
Leitsätze
1. Voraussetzung für die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts zugunsten eines Dritten ist dessen Einverständnis und Übernahme der Verpflichtung zu der mit der Ausübung des Vorkaufsrechts bezweckten Verwendung.
2. Das Einverständnis und die Verpflichtung müssen im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts in Schriftform als städtebaulicher Vertrag vorliegen.
(Leitsätze der Redaktion)
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