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Urteil Gemeinde- und Kreisbodenkommissionen keine staatlichen deutschen Gerichte, Maßnahmen mit Strafcharakter außerhalb förmlicher Strafverfahren


Schlagworte

Gemeinde- und Kreisbodenkommissionen keine staatlichen deutschen Gerichte, Maßnahmen mit Strafcharakter außerhalb förmlicher Strafverfahren

Leitsätze

1. Die Gemeinde- und Kreisbodenkommissionen, die nach dem Gesetz über die Bodenreform im Lande Thüringen vom 10. September 1945 tätig geworden sind, waren keine staatlichen deutschen Gerichte im Sinne des § 1 Abs. 1 StrRehaG.

2. § 1 Abs. 5 StrRehaG erfasst zwar nicht nur Maßnahmen in förmlichen Strafverfahren, sondern auch solche staatlichen Zwangsmaßnahmen, die in einem Kontext mit Vorwürfen einer nach DDR-Recht oder DDR-Rechtspraxis strafbaren Handlung verbunden sind, wobei aber weitere Voraussetzung stets ist, dass das jeweils in Rede stehende staatliche Handeln seinerzeit als spezifisch strafrechtliche Vergeltung für das missbilligte Verhalten angesehen worden ist.

(Leitsätze der Redaktion)

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