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Urteil Gegenvorstellung gegen Beschluß auf Zurückweisung der Berufung
Schlagworte
Gegenvorstellung gegen Beschluß auf Zurückweisung der Berufung
Leitsatz
Das Berufungsgericht kann einen grundsätzlich unanfechtbaren Beschluß auf Zurückweisung der Berufung (§ 522 Abs. 2 ZPO) nach Gegenvorstellung aufheben und in der Sache erneut entscheiden. Zulässig ist das jedoch nur dann, wenn der Beschluß auf der Verletzung von Grundrechten (rechtliches Gehör, gesetzlicher Richter) beruht. (Leitsatz der Redaktion)
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