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Urteil Gaszentralheizung (statt Gasetagenheizung) als Modernisierung


Schlagworte

Gaszentralheizung (statt Gasetagenheizung) als Modernisierung

Leitsätze

1. Die Demontage einer Gasetagenheizung mit Anschluss an eine Heizzentrale (Gasbrennwertkesselanlage einschließlich indirekt beheizter Warmwasserspeicher) dient der Energieeinsparung und ist als Modernisierungsmaßnahme zu dulden.

2. Das Gleiche gilt für die Fassadendämmung und den Austausch von Kastendoppelverbundfenstern gegen neue Isolierglasfenster.

3. Ebenso ist der Austausch eines Gasherdes gegen einen Elektroherd als notwendige Begleitarbeit zu dulden; die Aufrechterhaltung der Gasversorgung in allen Wohnungen nur für einen Mieter lässt sich nicht rechtfertigen.

4. Die Vergrößerung des Bades unter Verlust einer Abstellkammer stellt keine Gebrauchswerterhöhung dar, wenn über die bloße Vergrößerung der Grundfläche hinaus keine Verbesserung des Nutzwerts zu verzeichnen ist.

5. Die Verstärkung der elektrischen Steigeleitungen ist keine zu duldende Modernisierung, wenn in der Ankündigung die derzeit vorhandene Stärke nicht angegeben ist. Die Verlegung der Zähler in den Keller als Begleitmaßnahme muss vom Mieter nicht geduldet werden.

6. Die Erneuerung der Steigeleitungen für die Be- und Entwässerung ist eine Instandhaltungsmaßnahme, wobei die Rohre und Installationen an derselben Stelle wie die vorhandenen zu verlegen sind.

(Leitsätze der Redaktion)

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