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Urteil Funktionsnachfolger, kein Rechtsnachfolger, rechtmäßige Enteignung
Schlagworte
Funktionsnachfolger, kein Rechtsnachfolger, rechtmäßige Enteignung
Leitsatz
Das heutige Deutsche Rote Kreuz ist Funktionsnachfolger nach dem aufgelösten früheren Deutschen Roten Kreuz; der Anwendungsbereich des VermG ist nicht eröffnet (§ 1 Abs. 8 Buchst A VermG); Ausgleichsleistungsansprüche scheitern an § 1 Abs. 1 AusglLeistG mangels Schädigung und keiner natürlichen Person.
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