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Urteil Frühzeitiger Widerspruch des Fernwärmekunden gegen eine Preiserhöhung, Dreijahreslösung des BGH, Energielieferungsverhältnisse, Preisänderungsklausel, Fernwärmelieferung


Schlagworte

Frühzeitiger Widerspruch des Fernwärmekunden gegen eine Preiserhöhung, Dreijahreslösung des BGH, Energielieferungsverhältnisse, Preisänderungsklausel, Fernwärmelieferung

Leitsätze

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung der Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG dahin auszulegen, dass ihnen nationale Regelungen oder eine auf nationale Regelungen gestützte gerichtliche Praxis entgegenstehen, wonach bei langjährigen Energielieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die durch die Unwirksamkeit oder die unwirksame Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel entstandene Regelungslücke regelmäßig im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dadurch geschlossen wird, dass der Kunde die Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnungen, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat?

2. Sind Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG dahin auszulegen, dass ihnen nationale Regelungen oder eine auf nationale Regelungen gestützte gerichtliche Praxis entgegenstehen, wonach langjährige Energielieferungsverträge, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen aufgrund einer unwirksamen oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogenen Preisänderungsklausel unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, als unwirksam anzusehen sind?

3. Sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG dahin auszulegen, dass ihnen nationale Regelungen oder eine auf nationale Regelungen gestützte gerichtliche Praxis entgegenstehen, wonach ein Fernwärmeversorgungsunternehmen berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - verpflichtet ist, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel dann wirksam ist?

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