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Urteil Fristwahrende Räumungsklage für Widerspruchserklärung gegen stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
Schlagworte
Fristwahrende Räumungsklage für Widerspruchserklärung gegen stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
Leitsatz
Die Frist für die Erklärung des Widerspruchs gegen die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses (§ 545 Abs. 1 BGB) wird durch eine vor Fristablauf eingereichte und gemäß § 167 ZPO „demnächst" zugestellte Räumungsklage gewahrt.
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