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Urteil Fristlose Kündigung wegen ständig unpünktlicher Mietzahlung


Schlagworte

Fristlose Kündigung wegen ständig unpünktlicher Mietzahlung; Vorfälligkeitsklausel in Kombination mit Aufrechnungsklausel

Leitsätze

Der Vermieter ist berechtigt, nach § 543 Abs. 1 BGB den Mietvertrag fristlos zu kündigen, wenn der Mieter die vereinbarte Miete trotz einer Abmahnung des Vermieters weiterhin unpünktlich zahlt. Bei der Würdigung, ob die Vertragsfortsetzung für den Vermieter unzumutbar ist, sind auch die vor der Abmahnung liegenden Vertragsverletzungen des Mieters zu berücksichtigen. Nach vorangegangenen unpünktlichen Zahlungen kann bereits eine weitere unpünktliche Zahlung nach erfolgter Abmahnung die Kündigung rechtfertigen. Dem steht grundsätzlich nicht entgegen, dass der Vermieter für einige Zeit die verspäteten Mietzahlungen unbeanstandet lässt (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 191/10, GE 2011, 947).

(Leitsätze der Redaktion)

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