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Urteil Fristlose Kündigung wegen Mängeln
Schlagworte
Fristlose Kündigung wegen Mängeln; Mietminderungsquoten
Leitsätze
1. Für folgende Mängel sind folgende Minderungsquoten von der Bruttokaltmiete gerechtfertigt:
a) Funktionsunfähigkeit der Klingel- und Türöffnungsanlage 5 %
b) fehlender Keller 5 %
c) Wasserfleck (1 m2) vor dem Badezimmer 3 %
d) Mängelbeseitigungsarbeiten im Bad 20 %.
2. Voraussetzung der fristlosen Kündigung wegen Mängeln (§ 542 BGB) ist eine eindeutige Mängelbeseitigungsaufforderung mit Fristsetzung.
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