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Urteil Fristlose Kündigung einer Messiewohnung auch bei Mietern mit Depressionen


Schlagworte

Fristlose Kündigung einer Messiewohnung auch bei Mietern mit Depressionen

Leitsätze

1. Wenn der Mieter die Wohnung in erheblichem Ausmaß mit Fäkalien, Schmutz, Abfall und Essensresten verdreckt, ist jedenfalls nach Abmahnung eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.

2. Das gilt auch bei einem Mieter mit depressiver Störung, die in Abständen als schwere Episode auftritt.

3. Der Nachweis der Zustellung ist erbracht, wenn der als Zeuge vernommene Bote zwar bekundet, sich an den konkreten Tag und die Umstände der Zustellung nicht zu erinnern, aber Bezug nimmt auf den selbst angefertigten Zustellungsnachweis und die Umstände erklärt, wie und wann dieser Nachweis ausgefüllt wird (Abgrenzung zu LG Berlin, GE 2017, 1413).

(Leitsätze der Redaktion)

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