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Urteil Freiwillige zusätzliche Mietbürgschaft, Vereinbarung über Rücknahme einer Kündigung


Schlagworte

Freiwillige zusätzliche Mietbürgschaft, Vereinbarung über Rücknahme einer Kündigung

Leitsätze

1. Eine Bürgschaft ist dann unaufgefordert als Mietsicherheit vereinbart und unterliegt nicht den Schranken des § 551 BGB, wenn der Bürge aus freundschaftlicher Verbundenheit zunächst selbst als Mietpartei in den Vertrag eintreten wollte, um der vermögenslosen Mietinteressentin die Wohnung zu sichern.

2. Eine Kündigung kann als einseitige Erklärung zwar nicht zurückgenommen werden; vor Ablauf der Kündigungsfrist können die Parteien sich jedoch auf Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen einigen.

3. Eine vorher erteilte Mietbürgschaft bleibt dann bestehen.

(Leitsätze der Redaktion)

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