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Urteil Fortsetzung der Räumungsvollstreckung gegen angeblichen Untermieter, Auswechslung von Werbeschildern erzeugt keinen Besitzanschein


Schlagworte

Fortsetzung der Räumungsvollstreckung gegen angeblichen Untermieter, Auswechslung von Werbeschildern erzeugt keinen Besitzanschein

Leitsätze

1. Auch wenn im Räumungsverfahren ein Untermietvertrag mit einem Dritten vorgelegt wird, ist die Zwangsvollstreckung fortzusetzen, wenn ein Besitz des Untermieters an den Räumen nicht festgestellt werden kann.

2. Das bloße Auswechseln von Werbeschildern mit dem Namen des Untermieters reicht nicht.

(Leitsätze der Redaktion)

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