Urteil Formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen bei unrenovierter Wohnung
Schlagworte
Formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen bei unrenovierter Wohnung; Instandhaltungspflicht; Schönheitsreparaturen; Formularklausel; Wohnung, unrenovierte
Leitsatz
1. Der zwischen dem Vor- und Nachmieter einer preisgebundenen Altbauwohnung mit Rücksicht auf den Abschluß eines Nachfolgemietvertrages geschlossene Kaufvertrag über Einrichtungsgegenstände des Vormieters ist insoweit wirksam, als der verlangte Kaufpreis dem objektiven Wert der veräußerten Gegenstände entspricht.
2. Der Käufer und Nachmieter hat die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, die die Unwirksamkeit einer solchen Vereinbarung ergeben.
3. Zur Wertberechnung gekaufter Gegenstände.
4. Die Kammer folgt dem Rechtsentscheid des OLG Stuttgart (GE 86, 387).
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