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Urteil Flughafen Frankfurt/M., Planfeststellungsverfahren, Umweltinformation, Ablehnungsgründe, Anspruchsberechtigung, Antragsteller, Öffentlichkeit, Datenbank CADEC


Schlagworte

Flughafen Frankfurt/M., Planfeststellungsverfahren, Umweltinformation, Ablehnungsgründe, Anspruchsberechtigung, Antragsteller, Öffentlichkeit, Datenbank CADEC

Leitsätze

Der Begriff der Umweltinformationen in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/4/EG vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates Umweltinformationsrichtlinie  UIRL  (ABl. L 41 S. 26) ist weit auszulegen. Erfasst werden auch Angaben, die die wirtschaftliche Realisierbarkeit einer umweltrelevanten Maßnahme betreffen. Dazu gehören sowohl Angaben zur Finanzierung des Vorhabens als auch zur Finanzkraft des Vorhabenträgers.

Der Anspruch auf Zugang zu Informationen über die Umwelt kann einer Bürgerinitiative zustehen, sofern sie organisatorisch hinreichend verfestigt ist. Ein Kirchengemeindeverband ist ungeachtet der Anerkennung der Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts als anspruchsberechtigt im Sinne des Art. 3 Abs. 1 UIRL anzusehen. Auch eine Gemeinde kann einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen haben, soweit ihr Selbstverwaltungsbereich berührt ist.

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