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Urteil Fingierter Zugang einer Kündigung bei verschwiegener Adresse


Schlagworte

Fingierter Zugang einer Kündigung bei verschwiegener Adresse

Leitsätze

1. Der Vermieter darf regelmäßig davon ausgehen, dass der Mieter in der gemieteten Wohnung auch tatsächlich wohnt. Deshalb muss ein Mieter, der dem Vermieter seine richtige Wohnanschrift nicht mitteilt, sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei ihm eine Willenserklärung (hier: Kündigung) zugegangen; insofern bestehen Informationspflichten dahingehend, dass der Mieter dem Vermieter mitzuteilen hat, unter welcher Anschrift Schriftverkehr erfolgen kann, wenn er ausziehen oder die Wohnung gar nicht nutzen will, auch wenn das nicht ausdrücklich im Vertrag geregelt ist.

2. Die vermietereigene Durchschrift einer Kündigungserklärung muss keine Unterschrift enthalten; will sich der Mieter auf eine fehlende Unterschrift berufen, muss er das ihm zugegangene Original des Schreibens vorlegen.

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