Urteil Finanzgerichtliche Überprüfung der Bodenrichtwertermittlung des Gutachterausschusses
Schlagworte
Finanzgerichtliche Überprüfung der Bodenrichtwertermittlung des Gutachterausschusses
Leitsatz
1. Die Verwendung des Wortes grundsätzlich im Normtext des § 15 Abs. 1 Satz 2 ImmoWertV 2021 zeigt, dass es der Rechtmäßigkeit der Zonenabgrenzung nicht entgegensteht, wenn ganz vereinzelt Grundstücke zu der Zone gehören, welche außerhalb der Wertspanne von +/- 30 % um den vom Gutachterausschuss angegebenen Bodenrichtwert liegen. Die Zonenabgrenzung darf die Spannenvorgabe nur nicht in nennenswertem Ausmaß oder gar strukturell verletzen.
2. Für einen Denkmalbereich muss nicht zwingend eine eigene Bodenrichtwertzone gebildet werden. Der Gutachterausschuss kann den Bereich grundsätzlich auch in eine größere Zone einbeziehen, welche auch nicht denkmalgeschützte Objekte und Bereiche umfasst.
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