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Urteil Feststellungsklage wegen unwirksamer Schönheitsreparaturklausel
Schlagworte
Feststellungsklage wegen unwirksamer Schönheitsreparaturklausel
Leitsatz
Ein Feststellungsinteresse des Mieters zur Verpflichtung des Vermieters, Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung durchzuführen, besteht dann nicht, wenn der Vermieter rechtswirksam erklärt hat, er werde von dem Mieter zum Ende des Mietverhältnisses keine Schönheitsreparaturen verlangen. Der Mieter kann insofern auf eine Leistungsklage verwiesen werden.
(Leitsatz der Redaktion)
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