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Urteil Feststellungsanspruch einer unwirksamen Wertsicherungsklausel im Gewerbe-raummietvertrag


Schlagworte

Feststellungsanspruch einer unwirksamen Wertsicherungsklausel im Gewerbe-raummietvertrag

Leitsatz

Der Gebührenstreitwert bei einem streitgegenständlichen Gewerbemietverhältnis berechnet sich über § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG nach § 9 ZPO. Für den Streitwert der Feststellungsklage ist nicht der dreieinhalbfache Jahresbetrag einer durchschnittlichen Mieterhöhung in den letzten drei Jahren anzusetzen, sondern, wenn es sich um verändernde Jahreswerte handelt, der höchste für die Berechnung maßgebliche Einzelwert in den ersten dreieinhalb Jahren nach Klageerhebung (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 - II ZR 169/16 - juris).

(Leitsatz der Redaktion)

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