Urteil Ferienwohnung
Schlagworte
Ferienwohnung; Investitionszweck; Überschuldung; nicht kostendeckende Mieten; Erforderlichkeit
Leitsätze
1. Die Errichtung von Ferienwohnungen ist kein besonderer Investitionszweck i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InVorG.
2. Das Vorliegen eines besonderen Investitionszweckes nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InVorG wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Investor nicht selbst Arbeitgeber ist.
3. Zur Frage der Erforderlichkeit i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 2 InVorG.
4. Unterkostenmieten waren auch dann ursächlich für eine Überschuldung, wenn diese nicht durch unterkostenmietenbedingte Belastungen allein, sondern erst bei Berücksichtigung von Altbelastungen eingetreten ist.
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