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Urteil Fehlerhafte Beweiswürdigung


Schlagworte

Fehlerhafte Beweiswürdigung; Bedenken wg. Glaubwürdigkeit von Zeugen

Leitsatz

Das Gericht ist jedenfalls dann verpflichtet, gemäß § 279 Abs. 3 ZPO auf bestehende Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des gehörten Zeugen hinzuweisen, wenn zwischen der Vernehmung dieses Zeugen und der Vernehmung des Gegenzeugen ein Zeitraum von 3 Monaten liegt.

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