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Urteil Fehlerhafte Berechnung von Haftzeiten, Wiederaufnahme bei nicht genutzten Beweismitteln, Zweitantrag bei unzureichender Sachentscheidung über Erstantrag


Schlagworte

Fehlerhafte Berechnung von Haftzeiten, Wiederaufnahme bei nicht genutzten Beweismitteln, Zweitantrag bei unzureichender Sachentscheidung über Erstantrag

Leitsätze

1. Die fehlerhafte Berechnung erlittener Haftzeiten in einem Rehabilitierungsbeschluss kann nur mit Rechtsmitteln angegriffen werden. Eine Berichtigung des fehlerhaften Beschlusses kommt nicht in Betracht.

2. Hat das Rehabilitierungsgericht vorhandene entscheidungserhebliche Beweismittel nicht genutzt, obwohl dies möglich gewesen wäre, ist gem. § 359 Nr. 5 StPO die Wiederaufnahme zulässig.

3. Ein zweiter Rehabilitierungsantrag ist trotz einer rechtskräftigen Entscheidung entsprechend § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG zulässig, wenn das Gericht bei seiner ersten Entscheidung eine offensichtlich unzureichende Sachentscheidung getroffen hat (Anschluss an LG Frankfurt [Oder] ZOV 2014, 42).

(Leitsätze der Redaktion)

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