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Urteil Fehlende Zustimmung des zivilrechtlich Berechtigten schlechthin nicht aus-räumbares Hindernis bei der Nutzungsänderung einer Wohnung zum Zwecke der Prostitutionsausübung
Schlagworte
Fehlende Zustimmung des zivilrechtlich Berechtigten schlechthin nicht aus-räumbares Hindernis bei der Nutzungsänderung einer Wohnung zum Zwecke der Prostitutionsausübung
Leitsatz
Hat der Wohnungseigentümer dem Mieter gegenüber die Zustimmung zur begehrten Nutzungsänderung einer Wohnung in eine Prostitutionsstätte verweigert, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung, solange nichts auf eine Bereitschaft des Wohnungseigentümers hindeutet, den von ihm nach außen hin dokumentierten Standpunkt aufzugeben.
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