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Urteil Familiäre Unterstützung als berechtigtes Interesse an der Untervermietung


Schlagworte

Familiäre Unterstützung als berechtigtes Interesse an der Untervermietung

Leitsatz

1. Erteilt der Vermieter entgegen dem gesetzlichen Leitbild von § 553 BGB, der die Befristung einer Untermieterlaubnis nicht vorsieht, nur eine befristete Erlaubnis, so folgt daraus nicht, dass die befristete Erlaubnis automatisch zu einer unbefristeten Erlaubnis wird. Denn eine solche Fiktion, wie sie z. B. in § 575 BGB bei befristeten Mietverträgen vorgesehen ist, ist für die Untermieterlaubnis im Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr hat der Vermieter, soweit eine Untermieterlaubnis ohne Grund lediglich befristet erteilt worden ist, den Anspruch des Mieters nur teilweise erfüllt.

2. Die gegenseitige familiäre Unterstützung stellt ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung dar.

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