Urteil Ersatzzustellung
Schlagworte
Ersatzzustellung; Wohnungsaufgabe; Rechtsschutzbedürfnis für Räumungsklage; Kostenentscheidung
Leitsätze
1. Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch dadurch erfolgen, daß das zu übergebende Schriftstück an dem Wohnort bei der zuständigen Postanstalt niedergelegt wird und eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung unter der Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben wird.
2. Diese Ersatzzustellung durch Niederlegung bei der zuständigen Postanstalt setzt aber voraus, daß der Adressat des zuzustellenden Schriftstücks die Wohnung, in der der Zustellungsversuch unternommen wurde, tatsächlich innehat, d.h. dort lebte und insbesondere auch schlief.
3. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn der Adressat bereits vorher den räumlichen Mittelpunkt seines Lebens an einen anderen Aufenthaltsort verlegt hatte.
4. Der Wille des Adressaten, die bisherige Wohnung aufzugeben, muß für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter erkennbar sein. Für die Aufgabe spricht, daß der Adressat seine persönliche Habe in die neue Wohnung mitge nommen hat und in dieser auch später verblieben ist. Der Aufgabeabsicht steht nicht entgegen, daß der Adressat weiterhin im Besitz eines Schlüssels zu seiner früheren Wohnung ist und das Türschild mit dem gemeinsamen Ehenamen nicht entfernt hat.
5. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Räumungsklage gegen einen von mehreren Mitmietern fehlt immer dann, wenn der Mitmieter den Besitz an der Wohnung endgültig aufgegeben und der Vermieter hiervon Kenntnis erhalten hat.
6. Nach dem Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung darf auch die Kostenentscheidung gegen eine am Rechtsmittelverfahren nicht mehr beteiligte Partei geändert werden.
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