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Urteil Ersatzvornahme
Schlagworte
Ersatzvornahme; befestigte Stellplätze
Leitsatz
Die Anforderung der Kosten der Ersatzvornahme ist gemäß § 4 Abs. 1 AGVwGO Bln i.V.m. § 187 Abs. 3 VwGO a. F. = § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 VwGO n. F. als Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung kraft Gesetzes sofort vollziehbar, unabhängig davon, ob die Kosten vorab oder nach Durchführung der Ersatzvornahme vom Pflichtigen angefordert werden (wie OVG Berlin, Beschl. d. 7. Senats vom 22. Februar 1984 - OVG 7 S 323.83 - = OVGE 17,76).
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