Urteil Ersatzansprüche wegen Unbenutzbarkeit der Wohnung
Schlagworte
Ersatzansprüche wegen Unbenutzbarkeit der Wohnung
Leitsätze
1. Hat ein einzelner Wohnungseigentümer Schäden an seinem Sondereigentum erlitten, weil eine Beschlussfassung über die Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums unterblieben ist, können nur die übrigen Wohnungseigentümer zum Schadensersatz verpflichtet sein, nicht aber der Verband.
2. Ist die Willensbildung dagegen erfolgt und ein Sanierungsbeschluss gefasst worden, scheidet sowohl eine Haftung der übrigen Wohnungseigentümer als auch eine Haftung des Verbands aus; insoweit kann sich nur eine Ersatzpflicht des Verwalters ergeben.
3. Die zur Begründung eines geänderten oder erweiterten Klageantrags in der Berufungsinstanz gleichzeitig vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel können nicht als verspätet zurückgewiesen werden, weil dies andernfalls unzulässigerweise auch die nach dem Gesetz grundsätzlich ausgeschlossene Präklusion des Angriffs selbst zur Folge hätte (BGH, NJW 2017, 491).
(Leitsätze der Redaktion)
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