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Urteil Ermittlung der ortsüblichen Miete im Rahmen der sog. Mietpreisbremse mit Hilfe des Berliner Mietspiegels und nicht durch Sachverständigengutachten


Schlagworte

Ermittlung der ortsüblichen Miete im Rahmen der sog. Mietpreisbremse mit Hilfe des Berliner Mietspiegels und nicht durch Sachverständigengutachten

Leitsatz

Das Gericht darf die ortsübliche Vergleichsmiete nach §§ 286, 287 ZPO auch dann anhand einer Schätzung unter Heranziehung der „Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung“ auf Grundlage des Berliner Mietspiegels 2019 ermitteln, wenn ein Sachverständigengutachten vorliegt, das zu einem abweichenden Ergebnis gelangt.

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