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Urteil Ermessensgrundlage für Entschädigung für nicht einheitswertfähige Gegenstände
Schlagworte
Ermessensgrundlage für Entschädigung für nicht einheitswertfähige Gegenstände
Leitsatz
Maßgebliche Bemessungsgrundlage i. S. d. nach § 1 Abs. 2 Satz 1 NS-VEntschG entsprechend anwendbaren § 1 Abs. 4 Nr. 2 EntschG ist im Falle der Entschädigung für Gegenstände, für die kein Einheitswert festgestellt wird (dazu § 2 Satz 2 NS-VEntschG) gemäß § 2 Satz 1 und 8 NS-VEntschG i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 BRüG das Zweifache des Wiederbeschaffungswerts am 1. April 1956 und nicht der einfache Wiederbeschaffungswert.
(Leitsatz der Redaktion)
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