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Urteil Ermäßigte Beurkundungsgebühren für Kindergärten und Kindertageseinrichtungen
Schlagworte
Ermäßigte Beurkundungsgebühren für Kindergärten und Kindertageseinrichtungen
Leitsatz
Kindergärten und Kindertageseinrichtungen, die von einem der in § 144 Abs. 1 Satz 1 KostO aufgeführten Notarkostenschuldner - wie etwa Gemeinden oder Kirchen - betrieben werden, sind nicht als wirtschaftliche Unternehmen im Sinne der genannten Norm anzusehen.
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