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Urteil Ermächtigung zur Handlungsvornahme
Schlagworte
Ermächtigung zur Handlungsvornahme; Mängelbeseitigung; Annahmeverzug
Leitsatz
Im Vollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO ist der zur Mängelbeseitigung verurteilte Vermieter mit dem materiell-rechtlichen Einwand, der Mieter befände sich hinsichtlich der Mängelbeseitigung in Annahmeverzug, nicht zu hören. Der Einwand ist allenfalls im Rahmen einer vom Vermieter zu erhebenden Vollstreckungsgegenklage beachtlich.
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